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Vorsorge & Erbe · kostenlose Vorlage zum Ausfüllen

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es wegen Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr selbst können. Liegt eine passende Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht in der Regel keinen Betreuer (§ 1814 Abs. 3 BGB). Für schwerwiegende ärztliche Entscheidungen, Unterbringung und Zwangsmaßnahmen muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Stand: 3. Oktober 2026 · Geprüft an: gesetze-im-internet.de, vorsorgeregister.de · für Deutschland

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Für wen: Alle, die festlegen möchten, wer für sie entscheidet, wenn sie es nach einem Unfall, einer Krankheit oder im Alter nicht mehr selbst können, auch Ehepaare, denn das Notvertretungsrecht deckt nur die Gesundheit ab.

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Wozu eine Vorsorgevollmacht dient

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). Das ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie also selbst, wer für Sie handelt, statt es dem Gericht zu überlassen.

  • Wer eine Vollmacht besitzt und erfährt, dass ein Betreuungsverfahren läuft, muss das Gericht unverzüglich informieren (§ 1820 Abs. 1 BGB).
  • Missbraucht der Bevollmächtigte die Vollmacht und können Sie selbst sich nicht mehr wehren, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB).
  • Für den Fall, dass trotzdem ein Betreuer nötig wird, können Sie eine Person vorschlagen; das Gericht muss dem Wunsch grundsätzlich folgen (§ 1816 Abs. 2 BGB, Betreuungsverfügung). Die Vorlage enthält diesen Vorschlag.

Gesundheit: was ausdrücklich in der Vollmacht stehen muss

Für drei Gruppen von Entscheidungen reicht eine allgemeine Formulierung nicht. Sie setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB):

  1. Einwilligung, Nichteinwilligung und Widerruf bei ärztlichen Maßnahmen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Sie sterben oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleiden (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB);
  2. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder ruhigstellende Medikamente in einer Einrichtung (§ 1831 Abs. 1 und 4 BGB);
  3. ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Verbringung in ein Krankenhaus (§ 1832 BGB).

Die Vorlage nennt alle drei ausdrücklich. Auch mit Vollmacht braucht der Bevollmächtigte in manchen Fällen zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts, etwa für die Unterbringung (§ 1831 Abs. 2 und 5 BGB). Eine Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen ist nicht nötig, wenn Bevollmächtigter und Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 und 5 BGB). Eine Patientenverfügung legt Ihre Behandlungswünsche selbst fest; der Bevollmächtigte muss ihr Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB).

Ehegatten: Das Notvertretungsrecht reicht nicht

Seit dem 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte den anderen vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht besorgen kann (§ 1358 BGB). Das Recht ist eng:

  • nur Gesundheitssorge: Einwilligung in Behandlungen, Behandlungs- und Krankenhausverträge, kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen bis sechs Wochen, Ansprüche aus der Erkrankung (§ 1358 Abs. 1 BGB) ; nicht Bank, Wohnung, Behörden;
  • höchstens sechs Monate ab dem vom Arzt bestätigten Zeitpunkt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 BGB);
  • nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, eine Vollmacht für diese Angelegenheiten bekannt ist oder ein Betreuer bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 BGB).

Wer die Notvertretung durch seinen Ehegatten nicht will, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen (§ 78a Abs. 1 Nr. 4 BNotO). Für alles andere, und für unverheiratete Paare, braucht es eine Vorsorgevollmacht.

Form: Unterschrift, Beglaubigung, Notar

Eine Vollmacht ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB); für die Gesundheitsentscheidungen oben muss sie schriftlich sein. Damit sie im Alltag anerkannt wird, gilt:

  • Eigenhändig unterschreiben, mit Ort und Datum. Die bevollmächtigte Person handelt mit dem Original: Dritte dürfen auf eine vorgelegte Vollmachtsurkunde vertrauen, bis sie zurückgegeben ist (§ 172 BGB).
  • Immobilien: Für Eintragungen im Grundbuch müssen die Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 GBO). Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, die eine Betreuung vermeiden sollen; die Gebühr beträgt 10 Euro, soweit das Land nichts anderes regelt (§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 BtOG). Die Wirkung dieser Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ein Notar kann die Unterschrift ebenfalls beglaubigen oder die ganze Vollmacht beurkunden.
  • Banken erkennen private Vollmachten oft nur eingeschränkt an und arbeiten mit eigenen Formularen. Klären Sie das mit Ihrer Bank, solange Sie selbst handeln können.

Registrieren, aufbewahren, widerrufen

Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen die Ehegatten-Notvertretung (§ 78a Abs. 1 BNotO). Betreuungsgerichte und Ärzte erhalten Auskunft (§ 78b Abs. 1 BNotO). Die Registrierung kostet einmalig 24,00 Euro online mit Lastschrift, 26,50 Euro mit Überweisung; per Post 27,00 bzw. 29,50 Euro; jede weitere Vertrauensperson 3,50 Euro online (vorsorgeregister.de, Stand 3. Oktober 2026). Das Register verwahrt keine Urkunden: Das Original bleibt bei Ihnen oder der bevollmächtigten Person.

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB). Danach muss der Bevollmächtigte die Urkunde zurückgeben (§ 175 BGB). Das Komplettpaket enthält das Widerrufsschreiben, eine Checkliste zu Beglaubigung, Bank und Register sowie eine Notfallkarte.

Häufige Fragen

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

Nein. Für die schwerwiegenden Gesundheitsentscheidungen muss sie schriftlich sein (§ 1820 Abs. 2 BGB). Für Grundstücksgeschäfte braucht es eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift (§ 29 GBO), die auch die Betreuungsbehörde vornimmt (§ 7 BtOG). Eine Beurkundung beim Notar kann sinnvoll sein, ist aber keine Pflicht.

Brauche ich als Ehepartner überhaupt eine Vorsorgevollmacht?

Ja, in den meisten Fällen. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für die Gesundheitssorge und höchstens sechs Monate. Bankgeschäfte, Wohnung und Behörden sind davon nicht erfasst.

Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wollen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Beides ergänzt sich.

Was kostet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister?

Laut vorsorgeregister.de (Stand 3. Oktober 2026) einmalig 24,00 Euro bei Online-Registrierung mit Lastschrift; jede weitere Vertrauensperson 3,50 Euro. Änderung und Widerruf sind gebührenfrei.

Gesetze und amtliche Quellen

Stand der Prüfung: 3. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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