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Kündigung des Arbeitsvertrags (Arbeitnehmer)
Als Arbeitnehmer kündigen Sie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), in der vereinbarten Probezeit mit zwei Wochen. Längere Fristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag gehen vor. Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein: Eine E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam (§ 623 BGB).
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Für wen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine neue Stelle haben oder gehen möchten und ein sauberes, fristgerechtes Kündigungsschreiben brauchen.
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Und wenn ich mich bei einer Angabe vertue?
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Und wenn die E-Mail nicht ankommt?
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Schriftform: Papier und eigenhändige Unterschrift
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses „bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB). Schriftform heißt: Sie unterschreiben das ausgedruckte Schreiben eigenhändig mit Ihrem Namen (§ 126 Abs. 1 BGB).
- Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp ist unwirksam, auch mit eingescannter Unterschrift.
- Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie mit Kugelschreiber oder Füller und behalten Sie eine Kopie.
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Das Gesetz nennt für Arbeitnehmer eine Grundfrist: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die längeren, nach Beschäftigungsdauer gestaffelten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge übertragen sie aber auf beide Seiten, und Tarifverträge können abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Für Sie als Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Die Frist gilt auch im Minijob und in Teilzeit: § 622 BGB unterscheidet nicht nach dem Umfang der Beschäftigung. Den genauen Termin rechnet unser Kündigungsfrist-Rechner für Sie aus.
Der Zugang entscheidet über den Termin
Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB), nicht wenn Sie sie abschicken. Beispiel: Soll das Arbeitsverhältnis am 31. eines Monats enden, muss die Kündigung spätestens vier Wochen vorher, also am 3. desselben Monats (bei 31 Tagen), beim Arbeitgeber sein.
- Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie, am besten mit einem Zeugen: der sicherste Weg.
- Einwurf-Einschreiben oder ein Bote, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann.
Weil sich ein Termin leicht verrechnet, formuliert die Vorlage „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“: So wirkt die Kündigung notfalls zum nächsten zulässigen Termin, statt ins Leere zu gehen.
Nach der Kündigung: Arbeitsagentur und Zeugnis
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; liegen weniger als drei Monate dazwischen, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Kündigen Sie selbst ohne wichtigen Grund, kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eintreten (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Klären Sie das vor der Kündigung, wenn Sie noch keine neue Stelle haben.
Bei Beendigung haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, auf Wunsch ein qualifiziertes mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 Abs. 1 GewO).
Häufige Fragen
Kann ich per E-Mail kündigen?
Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Nur ein ausgedrucktes, eigenhändig unterschriebenes Schreiben beendet das Arbeitsverhältnis.
Muss ich einen Grund angeben?
Nein. Für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist keine Begründung nötig.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen, während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes bestimmen.
Kann ich die Kündigung zurücknehmen?
Sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, ist sie wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Zurücknehmen können Sie sie danach nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.
Gesetze und amtliche Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 126 BGB – Schriftform
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung
- § 109 GewO – Zeugnis
- § 38 SGB III – Arbeitsuchendmeldung
Stand der Prüfung: 30. September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

