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Arbeitszeugnis schreiben (Vorlage mit Note)
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit, auf Wunsch auch über Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis, § 109 Abs. 1 GewO). Es muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Vorlage formuliert Leistung und Verhalten für die gewählte Note.
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- Leistung und Verhalten für die gewählte Note ausformuliert
- Zufriedenheitsformel nach der Skala des Bundesarbeitsgerichts
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Für wen: Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Arbeitnehmer, die einen Zeugnisentwurf vorlegen sollen und ein klares, leistungsgerechtes End- oder Zwischenzeugnis brauchen.
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Auf einen Blick: Arbeitszeugnis schreiben (Vorlage mit Note)
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- Lieferung: sofort nach der Zahlung als Download, Link zusätzlich per E-Mail, mit Anleitung und Bestellbestätigung.
- Geprüft an: § 109 GewO, § 630 BGB, BAG, Urteil vom 18.11.2014 (Links unten unter „Gesetze und amtliche Quellen“).
- Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026, für Deutschland.
- Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung; Vorlagenfix verschickt nichts für Sie.
Wer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Es muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit nennen (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen erstreckt es sich auch auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis, § 109 Abs. 1 Satz 3). Für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, gilt § 630 BGB.
Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch elektronisch erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO). Ein Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses folgt denselben Regeln; die Vorlage bietet beide Varianten.
Klar und verständlich: keine Geheimcodes
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen sollen (§ 109 Abs. 2 GewO). Versteckte Botschaften sind also unzulässig. Die Vorlage schreibt Leistung und Verhalten in klaren Sätzen aus, abgestuft nach der gewählten Note.
Die Zufriedenheitsformel und die Noten
Das Bundesarbeitsgericht beschreibt die in Zeugnissen übliche Zufriedenheitsskala so (Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13):
| Formulierung | Einordnung |
|---|---|
| „stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ | gut |
| „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ | befriedigend (teils „voll befriedigend“) |
Verstärkende oder abschwächende Zusätze führen nach dem Gericht zu einer Skala, die Schulnoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ vergleichbar ist; für „gut“ ist das Zeitmoment („stets“) entscheidend. Die Vorlage nutzt für „sehr gut“ den verstärkenden Zusatz „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Noten unter „befriedigend“ bietet sie nicht an: Eine schwächere Beurteilung sollte klar im Text stehen. Alle Formeln zum Nachschlagen: Arbeitszeugnis-Formulierungen entschlüsseln.
Welche Note ist richtig?
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“, sondern auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Wer eine bessere Note als „befriedigend“ verlangt, muss im Streit die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen; erst dann ist der Arbeitgeber mit Gegentatsachen am Zug (BAG, 9 AZR 584/13, Leitsatz und Rn. 9). Wie oft eine Note in einer Branche vergeben wird, ändert daran nichts.
Wählen Sie die Note deshalb nach der tatsächlichen Leistung und halten Sie Belege bereit, etwa Zielvereinbarungen, Beurteilungen oder Rückmeldungen.
Schlussformel: Dank und gute Wünsche
Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Zeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf eine andere Formulierung, sondern nur auf ein Zeugnis ohne Schlussformel (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11). In der Vorlage ist die Schlussformel ein Häkchen; ihr Ton folgt der gewählten Note.
Häufige Fragen
Darf ich als Arbeitnehmer mein Arbeitszeugnis selbst schreiben?
Oft bitten Arbeitgeber darum, einen Entwurf vorzulegen. Ausgestellt und unterschrieben wird das Zeugnis aber vom Arbeitgeber; er verantwortet den Inhalt. Die Vorlage eignet sich für beide Seiten.
Was bedeutet „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“?
Nach dem Bundesarbeitsgericht entspricht „stets zur vollen Zufriedenheit“ der Note „gut“; „zur vollen Zufriedenheit“ ohne Zeitmoment entspricht „befriedigend“ (BAG, 18.11.2014, 9 AZR 584/13).
Muss ein Zeugnis eine Schlussformel haben?
Nein. Dank und gute Wünsche gehören nicht zum erforderlichen Inhalt (BAG, 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Viele Arbeitgeber schreiben sie trotzdem; die Vorlage lässt Ihnen die Wahl.
Darf das Zeugnis per E-Mail kommen?
Nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 109 Abs. 3 GewO). Sonst ist es schriftlich, also auf Papier und unterschrieben, zu erteilen.
Gesetze und amtliche Quellen
- § 109 GewO – Zeugnis
- § 630 BGB – Pflicht zur Zeugniserteilung
- BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 (Zeugnisnote, Darlegungslast)
- BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 (Schlussformel)
Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

