Werkzeug · Stand 4. Oktober 2026
Arbeitszeugnis-Formulierungen entschlüsseln
Was bedeutet „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“? Fügen Sie einen Satz aus Ihrem Zeugnis ein: Das Werkzeug ordnet die Zufriedenheitsformel nach der Skala ein, die das Bundesarbeitsgericht beschreibt, und erkennt eine Schlussformel. Es rechnet in Ihrem Browser, nichts wird gespeichert.
Die Zufriedenheitsskala nach dem Bundesarbeitsgericht
Im Urteil vom 18. November 2014 (9 AZR 584/13, Rn. 11) beschreibt das Bundesarbeitsgericht die in qualifizierten Zeugnissen übliche Zufriedenheitsskala. Verstärkende oder abschwächende Zusätze führen zu einer Skala, die Schulnoten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ vergleichbar ist.
| Formulierung | Einordnung nach dem BAG |
|---|---|
| „stets“, „immer“ oder „durchgehend zur vollen Zufriedenheit“ | gut: mehr als die volle Zufriedenheit, durch das Zeitmoment |
| „zur vollen Zufriedenheit“ | befriedigend (teils „voll befriedigend“) |
| „stets zur Zufriedenheit“ | befriedigend |
Weitere Abstufungen entstehen durch Zusätze: Eine Verstärkung über „stets zur vollen Zufriedenheit“ hinaus, etwa „vollsten“, weist nach oben; eine Abschwächung, etwa „zur Zufriedenheit“ ohne „voll“ und ohne „stets“ oder „im Großen und Ganzen“, weist unter „befriedigend“. Eine amtliche Tabelle für jede einzelne Wendung gibt es nicht.
Geheimcodes sind verboten
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage treffen sollen (§ 109 Abs. 2 GewO). Listen angeblicher „Codes“ im Internet beruhen nicht auf dem Gesetz; maßgeblich ist, was der Satz für einen verständigen Leser aussagt.
Schlussformel
Dank und gute Wünsche gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Zeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit der Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, keine andere Formulierung (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11).
Mit der Note nicht einverstanden?
Es besteht kein Anspruch auf ein „gutes“ Zeugnis, sondern auf ein leistungsgerechtes. Wer eine bessere Note als „befriedigend“ verlangt, muss im Streit die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen (BAG, 9 AZR 584/13, Leitsatz). Sprechen Sie zuerst mit dem Arbeitgeber und legen Sie Belege vor. Wer Unterstützung braucht: Rechtsberatung finden. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.