Arbeit · kostenlose Vorlage zum Ausfüllen
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Vorlage)
Psychische Belastungen bei der Arbeit sind eine der Quellen von Gefährdungen, die jeder Arbeitgeber beurteilen muss (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Beurteilt wird nicht die Psyche einzelner Beschäftigter, sondern die Arbeit: Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Umgebung. Ergebnis, Maßnahmen und ihre Überprüfung gehören in die Unterlagen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).
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Für wen: Arbeitgeber kleiner und mittlerer Betriebe, die die psychische Belastung in ihrer Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar ermitteln, Maßnahmen festlegen und dokumentieren möchten.
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Auf einen Blick: Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung (Vorlage)
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- Lieferung: sofort nach der Zahlung als Download, Link zusätzlich per E-Mail, mit Anleitung und Bestellbestätigung.
- Geprüft an: § 5 ArbSchG, § 4 ArbSchG, § 6 ArbSchG (Links unten unter „Gesetze und amtliche Quellen“).
- Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026, für Deutschland.
- Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung; Vorlagenfix verschickt nichts für Sie.
Was das Gesetz verlangt
- Die Gefährdungsbeurteilung erfasst ausdrücklich psychische Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung der physischen und der psychischen Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG).
- Auch Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung verlangen, psychische Belastungen in ihre Beurteilung einzubeziehen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV, § 3 Abs. 2 BetrSichV).
- Ergebnis, Maßnahmen und ihre Überprüfung gehören in die Unterlagen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Die Aufsichtsbehörde kann sie verlangen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG); wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).
Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, keine Personen: Es geht nicht um Diagnosen, sondern um Merkmale der Arbeit, die erfahrungsgemäß zu Fehlbeanspruchung führen können.
Die Merkmalsbereiche der GDA-Leitlinie
Die Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), nach der Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger beraten und überwachen, nennt Bedingungen, unter denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist. Die Vorlage übernimmt diese Gliederung:
| Bereich | Beispiele für Gefährdungen |
|---|---|
| Arbeitsinhalt | kleinteilige oder einseitige Tätigkeiten, wenig Einfluss auf Reihenfolge und Tempo, fehlende Informationen, Aufgaben passen nicht zur Qualifikation, Konflikte und Aggression durch Kunden |
| Arbeitsorganisation | Zeitdruck, häufige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche Anforderungen |
| Arbeitszeit | lange Arbeitstage, Nacht- und Wochenendarbeit, kurzfristige Dienstplanänderungen, ausfallende Pausen, Ruhezeit unter 11 Stunden, erweiterte Erreichbarkeit |
| Soziale Beziehungen | fehlende Unterstützung und Anerkennung, häufige Konflikte, herabwürdigendes Verhalten |
| Arbeitsmittel | ungeeignete oder schlecht bedienbare Werkzeuge und Software, Belastung durch Schutzausrüstung |
| Arbeitsumgebung | Lärm, ungünstiges Klima, schlechtes Licht, Enge |
Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen, insbesondere zu Vorgesetzten, und die Arbeitsumgebung, auch Lärm, sind nach der Leitlinie grundsätzlich zu berücksichtigen; welche weiteren Punkte relevant sind, hängt von der Tätigkeit ab. Die Vorlage markiert diese Punkte.
Drei Vorgehensweisen, auch für kleine Betriebe
- Analyseworkshop: Beschäftigte und Führungskraft beschreiben moderiert, was belastet, und beurteilen, welche Maßnahmen schon bestehen oder nötig sind. Liefert konkrete Ergebnisse, braucht eine gute Moderation.
- Beobachtung: Geschulte Personen beobachten die Arbeit und führen Kurzinterviews. Unabhängig vom Erleben Einzelner, aber aufwendig bei vielen verschiedenen Tätigkeiten.
- Mitarbeiterbefragung mit standardisierten Fragebögen: bezieht alle ein und zeigt Schwerpunkte, braucht für die Anonymität eine Mindestgröße der Gruppe und meist eine Vertiefung, um Maßnahmen abzuleiten.
In einem Betrieb mit vier Beschäftigten ist eine anonyme Befragung kaum möglich; dort ist ein moderiertes Gespräch in der Gruppe anhand der Merkmalsbereiche oft der realistische Weg. Das Komplettpaket enthält dafür einen Workshop-Leitfaden mit Protokoll.
Von der Beurteilung zur Maßnahme
Maßnahmen setzen an der Arbeit an, nicht am Durchhaltevermögen: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Maßnahmen sind nachrangig (§ 4 Nr. 2 und 5 ArbSchG); die GDA-Leitlinie fragt ausdrücklich, ob der Vorrang von Verhältnis- vor Verhaltensprävention eingehalten wird. Ein Entspannungskurs ersetzt keinen realistischen Dienstplan. Beispiele:
- Zeitdruck in Stoßzeiten (Gastronomie, Handel): Personaleinsatz an die Spitzen anpassen, Vorbereitung in ruhige Zeiten legen.
- Unterbrechungen (Büro): feste ruhige Zeiten, Telefondienst im Wechsel.
- Konflikte mit Kunden: Verhaltensregeln, Rückendeckung durch die Leitung, Möglichkeit, Hilfe zu holen.
- Kurzfristige Dienstpläne: Pläne früher veröffentlichen, Tauschregeln vereinbaren.
Für jede Maßnahme: wer, bis wann, und wann die Wirksamkeit geprüft wird (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Mit Betriebsrat sind Regelungen zum Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Typische Fehler
- Nur einen Fragebogen verteilen und die Auswertung abheften, ohne Maßnahmen.
- Einzelne Beschäftigte bewerten statt der Arbeitsbedingungen.
- Die psychische Belastung getrennt von der übrigen Gefährdungsbeurteilung führen und nie fortschreiben.
- Bei Schwangeren die psychische Gesundheit vergessen: § 9 Abs. 1 MuSchG nennt sie ausdrücklich.
Häufige Fragen
Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit als Teil der Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber machen und dokumentieren muss (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Eine Mindestgröße des Betriebs nennt das Gesetz nicht.
Brauche ich dafür einen Psychologen?
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Beruf vor. Die Beurteilung muss fachkundig sein; fehlt Ihnen die Fachkunde, lassen Sie sich beraten (§ 3 Abs. 2 ArbStättV), zum Beispiel durch Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihren Unfallversicherungsträger.
Wie oft muss ich sie wiederholen?
Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht. Maßnahmen sind auf Wirksamkeit zu prüfen und bei geänderten Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), etwa bei neuer Software, Personalwechsel oder neuen Öffnungszeiten. Die Vorlage fragt nach einem Termin für die nächste Überprüfung.
Reicht der Fragebogen aus dem Komplettpaket als Befragung?
Er ist als Gesprächshilfe gedacht, nicht als geprüftes Befragungsinstrument. Die GDA-Leitlinie verlangt von Instrumenten unter anderem eine geprüfte methodische Qualität; für eine große Befragung greifen Sie auf ein geprüftes Verfahren zurück, etwa über Ihren Unfallversicherungsträger.
Gesetze und amtliche Quellen
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze
- § 6 ArbSchG – Dokumentation
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften
- § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte
- § 9 MuSchG – Gestaltung der Arbeitsbedingungen
- GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ (PDF, gda-portal.de)
Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

