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Arbeit · kostenlose Vorlage zum Ausfüllen

Gefährdungsbeurteilung (Vorlage für Arbeitgeber)

Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen ermitteln, denen seine Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, und daraus die nötigen Schutzmaßnahmen ableiten (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Das Ergebnis, die Maßnahmen und deren Überprüfung müssen aus Unterlagen ersichtlich sein (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Zu beurteilen sind auch psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

Stand: 3. Oktober 2026 · Geprüft an: gesetze-im-internet.de · für Deutschland

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Feuerlöscher, Rettungstrage und Defibrillator an einer gefliesten Wand
Foto: Wilfredor, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons (zugeschnitten)

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Wer eine Gefährdungsbeurteilung machen muss

Jeder Arbeitgeber, auch mit einer einzigen Aushilfe, muss durch eine Beurteilung der Gefährdungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Er muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind; Umfang und Form richten sich nach der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).

  • Für Arbeitsstätten ist die Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 ArbStättV), für Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).
  • Verantwortlich sind neben dem Arbeitgeber auch Geschäftsführer und Betriebsleiter; Aufgaben können schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden (§ 13 ArbSchG).
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Unterlagen verlangen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG) und Maßnahmen anordnen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).

Was zu beurteilen ist

§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Quellen von Gefährdungen:

  1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen;
  3. Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und Anlagen;
  4. Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit;
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung;
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Bei Gefahrstoffen gehören Sicherheitsdatenblätter und die Prüfung von Ersatzstoffen dazu (§ 6 Abs. 1 GefStoffV). Die Vorlage gliedert den Bereich nach diesen Punkten und schlägt für Ihre Branche typische Gefährdungen mit Maßnahmen vor.

Typische Gefährdungen nach Branche

  • Büro: Bildschirmarbeit (Augen, Haltung), Stolpern über Kabel, elektrische Geräte, Raumklima. Bildschirmarbeitsplätze müssen den Anforderungen von Anhang Nr. 6 der ArbStättV entsprechen; die Augen sind bei der Beurteilung besonders zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV), und für Bildschirmarbeit ist Angebotsvorsorge anzubieten (ArbMedVV, Anhang Teil 4).
  • Einzelhandel: Heben und Tragen, Leitern und Tritte, Rutschen im Eingang, Kassenarbeitsplatz, Konflikte und Überfall.
  • Gastronomie: Schnitte, Verbrennungen, rutschige Böden, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Hitze und Zeitdruck.
  • Handwerk: Maschinen, Lärm, Staub und Gefahrstoffe, Absturz, Zwangshaltungen, Arbeiten beim Kunden. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Beurteilung (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).

Die Listen sind ein Startpunkt. Ihre Berufsgenossenschaft hat für viele Branchen ausführlichere Hilfen.

Psychische Belastung gehört dazu

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich als Quelle von Gefährdungen. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung der physischen und der psychischen Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Bewährt hat sich, Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung durchzugehen, am besten gemeinsam mit den Beschäftigten. Das Komplettpaket enthält dafür eine Checkliste.

Mutterschutz und Jugendliche

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit beurteilen, welchen Gefährdungen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann, und festhalten, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen, eine Umgestaltung oder kein Weiterarbeiten an diesem Platz nötig ist (§ 10 Abs. 1 MuSchG), auch wenn derzeit keine Frau schwanger ist. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und allen Beschäftigten mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 und 2 MuSchG). Teilt eine Frau ihre Schwangerschaft mit, legt der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen unverzüglich fest und bietet ihr ein Gespräch an (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen sind ihre besonderen Gefährdungen zu beurteilen (§ 28a JArbSchG).

Maßnahmen, Unterweisung, Fortschreibung

  • Rangfolge: Gefahren an der Quelle bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig (§ 4 Nr. 2 und 5 ArbSchG).
  • Unterweisung: während der Arbeitszeit, bei der Einstellung, bei Veränderungen und neuen Arbeitsmitteln vor Aufnahme der Tätigkeit, angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Das Komplettpaket enthält eine Unterweisungsliste zum Unterschreiben.
  • Erste Hilfe und Brandschutz: Ersthelfer und Brandschutzhelfer benennen, vorher den Betriebsrat hören (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
  • Fortschreibung: Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG); Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erfassen (§ 6 Abs. 2 ArbSchG).
  • Betriebsrat: Regelungen über den Gesundheitsschutz sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleinbetrieb eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung?

Ja. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen mit Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung; nur ihr Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten. Für Arbeitsstätten ist die Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 ArbStättV).

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Gesetz nennt keinen festen Turnus. Die Maßnahmen sind auf Wirksamkeit zu prüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG), etwa nach Unfällen, bei neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren. Die Vorlage fragt nach einem Termin für die nächste Überprüfung.

Muss ich die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere erst machen, wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist?

Nein. Nach § 10 Abs. 1 MuSchG ist für jede Tätigkeit vorab zu beurteilen, ob für schwangere oder stillende Frauen Schutzmaßnahmen nötig wären. Bei Mitteilung einer Schwangerschaft werden die Maßnahmen dann unverzüglich festgelegt (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

Darf ich die Gefährdungsbeurteilung selbst machen?

Ja, wenn Sie die nötige Fachkunde haben; sonst müssen Sie sich fachkundig beraten lassen (§ 3 Abs. 2 ArbStättV, § 3 Abs. 3 BetrSichV). Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Sie nach dem ASiG bestellen, unterstützen dabei.

Gesetze und amtliche Quellen

Stand der Prüfung: 3. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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