Wohnen · kostenlose Vorlage zum Ausfüllen
Wohnungsgeberbestätigung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Dafür braucht er die Wohnungsgeberbestätigung: Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person bestätigt den Einzug schriftlich, mit Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und des Eigentümers, falls verschieden), dem Einzugsdatum, der Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
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Für wen: Vermieter, Hausverwaltungen und Hauptmieter, die einen Einzug bestätigen müssen, und Mieter, die ihrem Vermieter die Bestätigung fertig vorlegen möchten.
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Was in der Bestätigung stehen muss
§ 19 Abs. 3 BMG zählt die Pflichtangaben abschließend auf:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers;
- das Einzugsdatum;
- die Anschrift der Wohnung;
- die Namen der meldepflichtigen Personen.
Die Vorlage enthält genau diese Angaben. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; viele Städte bieten eigene Vordrucke an, die dieselben Angaben abfragen.
Wer sie ausstellt und bis wann
Ausstellen darf sie nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung überlässt: meist der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter.
Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb der Anmeldefrist bestätigen, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 BMG). Er kann die Bestätigung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben und erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er der meldepflichtigen Person mitteilt (§ 19 Abs. 4 BMG). Verweigert er die Bestätigung, muss die meldepflichtige Person das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
Bußgelder: keine Gefälligkeitsbescheinigung
Eine Wohnungsanschrift für eine Scheinanmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, ist verboten (§ 19 Abs. 6 BMG) und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, riskiert bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG). Stellen Sie die Bestätigung also nur für einen tatsächlichen Einzug aus.
Das Gesetz verlangt die Bestätigung für den Einzug (§ 19 Abs. 1 BMG). Beim Auszug ist keine Wohnungsgeberbestätigung vorgesehen.
Häufige Fragen
Muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschrieben sein?
Ja, der Wohnungsgeber bestätigt den Einzug schriftlich (§ 19 Abs. 1 BMG). Drucken Sie die Vorlage aus und lassen Sie sie vom Wohnungsgeber oder der beauftragten Person unterschreiben.
Wer ist bei einer Untervermietung Wohnungsgeber?
Der Hauptmieter, der die Wohnung überlässt. Weil er nicht Eigentümer ist, nennt die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?
Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG).
Gesetze und amtliche Quellen
- § 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
- § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
Stand der Prüfung: 30. September 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

