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Explosionsschutzdokument (Vorlage für kleine Betriebe)
Kann in Ihrem Betrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen, etwa durch Lösemitteldämpfe oder aufgewirbelten Holz- oder Mehlstaub, müssen Sie diese Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung besonders ausweisen: im Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9 GefStoffV). Daraus muss unter anderem hervorgehen, welche Bereiche in Zonen eingeteilt sind, welche Maßnahmen getroffen sind und welche Prüfungen anstehen.
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- Gliederung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV (Nr. 1 bis 6)
- Typische Quellen und Zündquellen Ihrer Branche zum Ankreuzen
- Zonendefinitionen und Gerätekategorien aus dem Verordnungstext
- Prüffristen nach GefStoffV und BetrSichV mit Feldern für Termine
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- Einen Schritt voraus: Im Komplettpaket sind die unten genannten Folgeschreiben schon mit Ihren Angaben ausgefüllt.
Für wen: Inhaber kleiner Betriebe mit brennbaren Lösemitteln, Gasen oder Stäuben (Lackiererei, Tankstelle, Schreinerei, Bäckerei, Labor), die ihr Explosionsschutzdokument strukturiert vorbereiten und mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit fertigstellen möchten.
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Auf einen Blick: Explosionsschutzdokument (Vorlage für kleine Betriebe)
- Preis: Vorschau kostenlos, ohne Konto; Dokument fertig zum Unterschreiben (Word + PDF) 3,90 € inkl. MwSt.; Komplettpaket mit 4 Folgeschreiben 5,90 € inkl. MwSt., einmalig, kein Abo.
- Lieferung: sofort nach der Zahlung als Download, Link zusätzlich per E-Mail, mit Anleitung und Bestellbestätigung.
- Geprüft an: § 6 GefStoffV, Anhang I GefStoffV (Nummer 1: Brand- und Explosionsgefährdungen), § 2 GefStoffV (Links unten unter „Gesetze und amtliche Quellen“).
- Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026, für Deutschland.
- Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung; Vorlagenfix verschickt nichts für Sie.
Wann ein Explosionsschutzdokument Pflicht ist
Jeder Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei den Tätigkeiten zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, und insbesondere, ob sie explosionsfähige Gemische bilden können (§ 6 Abs. 4 GefStoffV). Je nach Ergebnis muss er die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische in seiner Dokumentation besonders ausweisen: das ist das Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).
- Ein explosionsfähiges Gemisch entsteht aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft (§ 2 Abs. 10 GefStoffV). Gefährlich ist es, wenn es in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen nötig werden (§ 2 Abs. 12).
- Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV). Auch Betriebe mit wenigen Beschäftigten sind also betroffen.
- Wer die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV); die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b, Abs. 3 ChemG).
Was im Explosionsschutzdokument stehen muss
§ 6 Abs. 9 GefStoffV nennt sechs Punkte, die aus dem Dokument hervorgehen müssen. Die Vorlage folgt genau dieser Gliederung:
- dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind;
- dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Explosionsschutzkonzept);
- ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden (Anhang I Nr. 1.7);
- für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 12 und Anhang I Nr. 1 getroffen wurden;
- wie die Zusammenarbeit verschiedener Firmen nach § 15 umgesetzt wird;
- welche Überprüfungen und Prüfungen durchzuführen sind (§ 7 Abs. 7 GefStoffV, Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV).
Konkretisiert wird die Verordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, beginnend mit der TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines“ (Ausgabe Juli 2020), die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht.
Die Ex-Zonen nach Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV
| Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist vorhanden … | Gase, Dämpfe, Nebel | Brennbarer Staub | Geräte der Kategorie |
|---|---|---|---|
| ständig, über lange Zeiträume oder häufig | Zone 0 | Zone 20 | 1 |
| im Normalbetrieb gelegentlich | Zone 1 | Zone 21 | 1 oder 2 |
| im Normalbetrieb normalerweise nicht, und wenn doch, nur selten und kurz | Zone 2 | Zone 22 | 1, 2 oder 3 |
Im Zweifel ist die strengere Zone zu wählen; Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind zu berücksichtigen, und die Zoneneinteilung ist im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren (Anhang I Nr. 1.7). Die Einteilung in Zonen ist für die Festlegung der Maßnahmen ein Hilfsmittel („kann“, Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3); für nicht eingeteilte Bereiche werden die Maßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (Nr. 1.8 Abs. 4).
Welche Zone ein Bereich in Ihrem Betrieb ist, entscheidet die Beurteilung vor Ort. Die Vorlage nennt die Definitionen, trägt aber keine Zone für Sie ein.
Typische Quellen in kleinen Betrieben
- Lackiererei: Lösemitteldämpfe in Kabine und Mischraum, Umfüllen von Verdünnung, Ablagerungen von Lacknebel in Filtern und Kanälen.
- Tankstelle: Kraftstoffdämpfe an Zapfsäulen, Domschächten und Entlüftungen. Tankstellen sind zudem erlaubnisbedürftige Anlagen (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 BetrSichV).
- Schreinerei: Holzstaub in Absaugung, Filter und Spänesilo, aufgewirbelte Ablagerungen auf Maschinen und Trägern.
- Bäckerei: Mehlstaub beim Einschütten, im Silo und in der Förderung.
- Labor: brennbare Lösemittel beim Umfüllen und Erhitzen, Gasflaschen, ungeeignete Kühlgeräte.
Die Vorlage listet für Ihre Branche diese Quellen und typische Zündquellen zum Ankreuzen auf, dazu die Maßnahmen in der Rangfolge der Verordnung: Gemische vermeiden, Zündquellen vermeiden, Auswirkungen begrenzen (§ 12 Abs. 2 GefStoffV).
Prüffristen im Explosionsschutz
- Technische Schutzmaßnahmen (Lüftung, Absaugung, Überwachung): Funktion und Wirksamkeit regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr überprüfen und das Ergebnis aufzeichnen (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, danach mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit prüfen, unter Berücksichtigung des Explosionsschutzdokuments (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 und 5.1).
- Geräte und Schutzsysteme: mindestens alle drei Jahre (Nr. 5.2); Lüftungsanlagen und Gaswarneinrichtungen: jährlich (Nr. 5.3). Ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept kann diese beiden Prüfungen ersetzen (Nr. 5.4).
Das Komplettpaket enthält einen Prüfplan mit diesen Fristen, eine Arbeitsfreigabe für Schweiß- und Instandhaltungsarbeiten, das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV und einen Unterweisungsnachweis.
Häufige Fragen
Brauche ich als kleiner Betrieb ein Explosionsschutzdokument?
Wenn in Ihrem Betrieb gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, ja: Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 6 Abs. 8 GefStoffV), und die Explosionsgefährdungen sind darin besonders auszuweisen (§ 6 Abs. 9). Ergibt die Beurteilung, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, halten Sie dieses Ergebnis mit Begründung fest.
Darf ich das Explosionsschutzdokument selbst erstellen?
Nur wenn Sie fachkundig sind. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; sonst müssen Sie sich fachkundig beraten lassen, insbesondere durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Die Vorlage hilft bei Gliederung und Vorbereitung, die Bewertung bleibt bei der fachkundigen Person.
Muss ich Bereiche in Ex-Zonen einteilen?
Die Verordnung sagt: Der Arbeitgeber kann explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen (Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 GefStoffV). Werden Zonen eingeteilt, ist das im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren, und in den Zonen sind Geräte der passenden Kategorie zu verwenden (Nr. 1.7 und 1.8). Für nicht eingeteilte Bereiche werden die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet (Nr. 1.8 Abs. 4).
Wie oft muss das Explosionsschutzdokument aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen es erfordern (§ 6 Abs. 10 GefStoffV), etwa bei neuen Stoffen, Anlagen oder Verfahren. Die Vorlage fragt nach einem Termin für die nächste Überprüfung.
Gesetze und amtliche Quellen
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Anhang I GefStoffV (Nummer 1: Brand- und Explosionsgefährdungen)
- § 2 GefStoffV – Begriffsbestimmungen
- § 7 GefStoffV – Grundpflichten
- § 12 GefStoffV – Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung
- § 15 GefStoffV – Zusammenarbeit verschiedener Firmen
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften
- Anhang 2 BetrSichV (Abschnitt 3: Explosionsgefährdungen)
- § 18 BetrSichV – Erlaubnispflicht
- TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines“ (BAuA)
Stand der Prüfung: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

