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Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund. Er ist nur wirksam, wenn beide ihn auf Papier eigenhändig unterschreiben (§ 623 BGB). Wer selbst einen Aufhebungsvertrag schließt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 SGB III).
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Für wen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber ein Ende aushandeln, statt zu kündigen.
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Schriftform: beide unterschreiben auf Papier
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ (§ 623 BGB). Bei einem Vertrag müssen beide Parteien dieselbe Urkunde unterschreiben, oder bei zwei gleichlautenden Exemplaren jede Partei das für die andere bestimmte (§ 126 Abs. 2 BGB). Ein Aufhebungsvertrag per E-Mail ist unwirksam.
Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Meldung
Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, ohne einen wichtigen Grund zu haben, bekommt eine Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Ein Aufhebungsvertrag ist eine solche Lösung. Lassen Sie sich vor der Unterschrift von der Agentur für Arbeit beraten. Außerdem müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden, bei kürzerem Abstand innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Was verhandelt wird
- Ende: frei vereinbar, eine Kündigungsfrist gilt nicht.
- Abfindung: gesetzlich nicht vorgeschrieben, reine Verhandlungssache.
- Freistellung und Resturlaub: bis zum Ende bezahlt freigestellt, Urlaub gewährt oder abgegolten.
- Zeugnis: Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (§ 109 GewO).
Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen, etwa von einer Fachanwältin für Arbeitsrecht oder Ihrer Gewerkschaft.
Häufige Fragen
Gibt es beim Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist?
Nein. Das Ende wird vereinbart. Eine zu kurze Frist kann aber beim Arbeitslosengeld Folgen haben; fragen Sie vorher die Agentur für Arbeit.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Nein, das Gesetz sieht für den Aufhebungsvertrag keine Abfindung vor. Sie ist Verhandlungssache.
Gesetze und amtliche Quellen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 126 BGB – Schriftform
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- § 38 SGB III – Arbeitsuchendmeldung
- § 109 GewO – Zeugnis
Stand der Prüfung: 3. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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